Omnibusrichtlinie gilt ab 28. Mai 2022 – Die wichtigsten Änderungen für Onlinehändler

Omnibusrichtlinie gilt ab 28. Mai 2022 – Die wichtigsten Änderungen für Onlinehändler

Im Rahmen einer Gesetzeskampagne, die als „New Deal for Consumers“ bezeichnet wird, arbeitet die EU seit Jahren an der Stärkung von Verbraucherrechten im Onlinehandel. Ein Ergebnis dieser Bemühungen ist die sogenannte Omnibusrichtlinie. Dabei geht es um die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments. Diese ist am 07. Januar 2020 in Kraft getreten.

Bis zum 28.11.2021 hatten die Mitgliedsstaaten Zeit, die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen oder bestehende Gesetze entsprechend zu ändern. Gültig ist das umgesetzte Recht ab dem 28. Mai 2022. Bis dahin müssen Onlinehändler die neuen Regelungen rechtskonform umsetzen. Die Richtlinie umfasst eine Vielzahl von Anpassungen im Verbraucherrecht und im Wettbewerbsrecht. Was müssen Onlinehändler nun beachten? Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Was bedeutet die Omnibusrichtlinie?

Die Omnibusrichtlinie dient nach dem Willen des Europäischen Parlaments der besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Europäischen Union. Der Name ist entstanden, weil sich dahinter Änderungen an gleich vier bereits bestehenden Richtlinien verbergen. Der Begriff Omnibus verweist dabei nicht auf Personenverkehr, sondern ist angelehnt an den Bücherhandel. Dort werden Sammelausgaben, die mehrere Werke oder Artikel enthalten, auch als Omnibusausgaben bezeichnet. Folgende Richtlinien sind betroffen:

  • 93/13/EWG: Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln
  • 98/6/EG: Richtlinie über Preisangaben
  • 05/29/EG: Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
  • 11/83/EU: Verbraucherrechte-Richtlinie

Die Anpassungen innerhalb dieser Richtlinien haben auch konkrete Auswirkungen auf deutsche Onlinehändler. Bei kleineren Verstößen drohen Abmahnungen und bei größeren Verstößen können empfindliche Geldstrafen in Millionenhöhe die Folge sein.

Omnibusrichtlinie: Was sind die konkreten Änderungen?

Die Omnibusrichtlinie macht unter anderem neue Vorschriften zu Preisangaben und dem Werben mit Rabatten, ändert den Status von digitalen Produkten und schreibt Onlinehändlern verbraucherfreundlichere Informationspflichten vor.

Änderungen bei Preisangaben und Rabatten

Bei Preissenkungen und der Angabe von Grundpreisen bringt die nationale Umsetzung für deutsche Händler folgende Änderungen mit sich:

  • Bei der Gewährung eines Preisnachlasses müssen Onlinehändler künftig über den vorherigen Preis informieren. Als vorheriger Preis gilt laut Richtlinie der Preis, der vor der Ermäßigung mindestens 30 Tage lang gegolten hat. Nur die Angabe des Preises, der dem vorherigen Preis vorangegangen war – um ein Angebot attraktiver wirken zu lassen – ist nicht mehr erlaubt.
  • Bei Waren, die in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder nicht umhüllten Verkaufseinheiten angeboten werden, und nach Gewicht, Fläche, Länge oder Volumen dargestellt werden, muss der Grundpreis im Onlineshop auf einen Blick zusammen mit dem Gesamtpreis erkennbar sein. Er darf also weder erst nach Klick auf einen separaten Link noch ausschließlich im Mouseover-Verfahren zu sehen sein.
  • Ausnahmen für geringe Mengen entfallen. Das Herunterrechnen des Grundpreises pro 100 Gramm oder 100 Milliliter ist nicht mehr möglich. Der Grundpreis muss bei jedem Produkt pro Kilogramm oder pro Liter angegeben werden.

Änderungen bei Informationspflichten

Die Änderungen der Omnibusrichtlinie im Bereich der Informationspflichten betreffen Rankings und Angebote auf Online-Marktplätzen sowie den Umgang mit Kundenbewertungen. Es gilt:

  • Online-Marktplätze sind dazu verpflichtet, transparent zu machen, wie Rankings zustande kommen, damit Endverbraucher erkennen können, welche Kriterien für die Ergebnisse entscheidend waren und wie bestimmte Kriterien gegenüber anderen relativ gewichtet wurden.
  • Online-Marktplätze sind dazu verpflichtet, deutlich zu kennzeichnen, ob Produkte von privaten oder gewerblichen Anbietern angeboten werden, damit Endverbraucher wissen, ob bei einem Kauf Verbraucherrechte gelten.
  • Wenn Onlinehändler die Echtheit von Kundenbewertungen überprüfen, sind sie dazu verpflichtet, transparent zu machen, in welcher Form diese Überprüfung stattfindet. Das Prüfen der Echtheit von Kundenbewertungen bleibt freiwillig.

Änderungen bei Widerrufsbelehrungen für digitale Produkte

Bei dem Verkauf und der Vermarktung von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen betreffen die Änderungen hauptsächlich die Widerrufsbelehrungen und die Formulare zum Widerruf. Diese sind:

  • Bei digitalen Inhalten wie E-Books, Videospielen, Musikdateien und Filmen beginnen Onlinehändler bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung. Das Widerrufsrecht erlischt endgültig, wenn die Vertragserfüllung abgeschlossen ist.
  • Bei digitalen Dienstleistungen wie Streamingdiensten und Clouddiensten erlischt das Widerrufsrecht ebenfalls dann, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde.
  • Endverbraucher müssen vor dem Kaufabschluss über das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Vertragserfüllung aufgeklärt worden sein und zustimmen, bevor sie den Kauf tätigen können.
  • Die Notwendigkeit der Angabe einer Faxnummer bei Widerrufsbelehrungen und auf Widerrufsformularen entfällt.

Was sollten und können Sie jetzt tun?

Die Omnibusrichtlinie führt neben den genannten Punkten noch zu vielen weiteren Änderungen, die Verbrauchern unter bestimmten Bedingungen das Verlangen von Schadensersatz ermöglichen oder den Tätigkeitsbereich von Influencern genauer regeln.

Um Abmahnungen zu verhindern, müssen Onlinehändler zum Stichtag 28. Mai 2022 eine Anpassung der Rechtstexte auf ihren Plattformen vornehmen. Erfahrungen zeigen, dass es nach Inkrafttreten solcher Richtlinien vermehrt zu Abmahnungen kommen kann, wenn Rechtstexte nicht aktuell sind.

Die Regelungen sind so umfassend, dass es Onlinehändlern kaum noch möglich ist, in Eigenregie einen rechtskonformen Onlineshop zu betreiben. Als zertifizierter Datenschutzbeauftragter helfen wir Ihnen bei der Umsetzung der Vorgaben für Ihren Onlineshop und von allen weiteren Datenschutzanforderungen. Wir kontrollieren die entsprechenden Rechtstexte auf Konformität und stellen sicher, dass Ihr Onlineshop und Ihre Webseite rechtlich geschützt sind.

Quellen

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019L2161
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Digitale_Inhalte.pdf
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw23-de-verbraucherschutz-845704
https://entwickler.de/recht-netzkultur/die-omnibus-richtlinie-worum-geht-es

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